07.07.2008
Gericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern
Einem Hartz IV-Empfänger, der im Krankenhaus liegt, darf nicht das Arbeitslosengeld II im Wert des Klinikessens gekürzt werden. Eine Verringerung der Bezüge ist ebenfalls nicht zulässig, nur weil der Arbeitslose in einer Wohngemeinschaft lebt. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren Bezüge aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes 2007 gekürzt wurden, können demnach mit einer Nachzahlung rechnen. Laut Bundessozialgericht fehle es an einer Gesetzengrundlage für die Leistungskürzungen. Seit Anfang 2008 ist jedoch eine neue Verordnung in Kraft, nach der bei einem Klinikaufenthalt die Bezüge von ALG II-Empfängern um 35 Prozent zu kürzen sind. Ob diese aktuelle Verordnung rechtmäßig ist, entschied das Bundessozialgericht nicht, erklärte aber Bedenken (BSG, AZ: B 14 AS 22/07 R). Somit kann sich ein Widerspruch gegen die Kürzung in Höhe von 35 Prozent für alle betroffenen Hartz IV-Empfänger lohnen.
Gegen die Kürzungen seines Arbeitslosengeldes II hatte auch ein 52-Jähriger aus dem Landkreis Rendsburg-Eckernförde geklagt. Von seinen Bezügen wurden 150 Euro einbehalten, weil er in einer Wohngemeinschaft lebt. Auch hier entschied das Bundessozialgericht, dass eine Kürzung nicht rechtmäßig sei. Die Richter urteilten, dass das Arbeitslosengeld II in voller Höhe gezahlt werden müsse, solange es sich um eine reine Wohngemeinschaft handele. Anders liege jedoch der Fall, wenn die Zusammenwohnenden in einer partnerschaftlichen Beziehung leben. Dies gelte als sogenannte Bedarfsgemeinschaft und beeinflusse die Hartz IV-Berechnung (BSG, AZ: B 14/11b AS 61/06 R).